Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Whistleblowerrichtline aus dem Jahr 2019 in nationales Recht um. Es schützt Hinweisgeber, die auf Rechtsverstöße im Unternehmen oder in einer Behörde hinweisen. Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen befürchten müssen. Seit dem 17.12.2023 gilt für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle (§40 HinSchG). Dazu müssen Unternehmen ein sicheres Meldewesen einführen. Hierfür ist ein/e interner Meldestellenbeauftragte(r) mit entsprechendem Fachkundenachweis erforderlich.
Als Unternehmer steht es Ihnen frei, eine unabhängige externe Fachkraft zu beauftragen, Ihre interne Meldestelle einzurichten und zu führen.
Laut Hinweisgeberschutzgesetz muss es dem Hinweisgeber ermöglicht werden, mündliche Meldungen oder Meldungen in Textform abzugeben. Damit sind verschiedene Meldekanäle denkbar, wie beispielsweise persönlich, schriftlich, telefonisch oder auf einem digitalen Portal.
Bitte beachten:
Schon bei der Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems muss er Betriebsrat beteiligt werden.
Die Vorteile, die für die Betreibung Ihrer Meldestelle durch eine externe Person sprechen, sind vielfältig:
Die Komplexität des Hinweisgeberschutzgesetzes ist hoch und setzt einen vertrauensvollen und verschwiegenen Umgang mit den sensiblen Informationen voraus. Es gibt zudem eine große Schnittmenge zwischen Datenschutz und Hinweisgeberschutz.
Bei der internen Meldestelle werden personenbezogene Daten verarbeitet und deshalb muss diese auch die Vorgaben aus der DSGVO im Blick haben und einhalten.
So ist beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen vorab eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen, die Meldestellenbeauftragten müssen die notwendige Fachkunde besitzen und auf die Vertraulichkeit verpflichtet werden. Ebenfalls müssen die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, wie z. B. Zweckbindung, Datenminimierung, Aktualität der Daten sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Löschung mittels technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs), gewährleistet sein.
Folgende Aufgaben werden von mir als interner Meldestellenbeauftragter unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der DSGVO übernommen:
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